Satzung

SATZUNG

des Eintracht Fanclubs Weiße Mauer

(erste Fassung vom 23. März 2019)

§ 1

Name, Rechtsform, Sitz und Zweck

Der Verein trägt den Namen „Eintracht Fanclub Weiße Mauer“.

Der Verein wird in der Rechtsform des nicht wirtschaftlichen Vereins gem. § 21 BGB geführt. Eine Eintragung im Vereinsregister ist nicht beabsichtigt.

Der Sitz des Vereins befindet sich in Oberursel (Taunus).

Der Zweck des Vereins ist

  • das Interesse an Eintracht Frankfurt zu wecken und zu fördern,
  • die Unterstützung der Fußball-Mannschaften von Eintracht Frankfurt, insbesondere durch Besuche von deren Heim- und Auswärtsspielen und Veranstaltungen,
  • die Unterhaltung freundschaftlicher Kontakte zu anderen Eintracht- Fanclubs und Vereinen.

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung.

§ 2

Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3

Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein an den Vorstand des Vereins zu richtender Aufnahmeantrag, in dem sich der Antragsteller zur Einhaltung der Satzungsbestimmungen verpflichtet. Minderjährige bedürfen zum Eintritt der vorherigen schriftlichen Zustimmung ihres/ihrer gesetzlichen Vertreter/s. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme nach freiem Ermessen. Die Entscheidung über den Aufnahmeantrag ist dem Antragsteller/der Antragstellerin in Textform mitzuteilen. Die Mitgliedschaft wird mit dem Zugang der Aufnahmebestätigung wirksam. Zugleich wird im Falle der Vollmitgliedschaft der jährliche Mitgliedsbeitrag fällig. Eine ablehnende Entscheidung über den Aufnahmeantrag bedarf keiner Begründung und ist nicht anfechtbar.

Die Mitgliedschaft kann als Vollmitgliedschaft oder als Fördermitgliedschaft beantragt werden. Die Fördermitgliedschaft löst keine Verpflichtung zur Zahlung eines Mitgliedsbeitrages aus (§ 4). Der Vorstand ist berechtigt, Fördermitglieder von dem Genuss von Vorteilen, die Vollmitgliedern zugutekommen, auszuschließen.

Die Ehrenmitgliedschaft wird durch herausragende Verdienste um den Verein oder seine Ziele erworben. Über die Vergabe der Ehrenrechte und eventuelle Beitragsfreistellung entscheidet der Vorstand.

Die Mitgliedschaft endet durch Austrittserklärung in Textform, Ausschluss oder Tod. Ein Mitglied kann jederzeit seinen Austritt zum Ende eines Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklären. Minderjährige bedürfen zum Austritt der vorherigen schriftlichen Zustimmung ihres/ihrer gesetzlichen Vertreter/s.

Der Ausschluss ist zulässig, wenn das Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, insbesondere bei Teilnahme an gewalttätigen Auseinandersetzungen mit Fangruppen anderer Vereine, oder trotz Mahnung beitragssäumig ist. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Von Beginn des Ausschlussverfahrens an ruhen alle Funktionen und Rechte des Mitglieds. Vor der Entscheidung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen. Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Gegen die Entscheidung steht dem Mitglied das Recht der Beschwerde an die Mitgliederversammlung zu. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Die Beschwerde muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang der Ausschlussentscheidung beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Über die Beschwerde entscheidet die nächste Mitgliederversammlung. Bei Beendigung der Mitgliedschaft sind jegliches Vereinseigentum, der Mitgliedsausweis (falls ein solcher ausgestellt wurde) sowie die Fanclubkarte von Eintracht Frankfurt (falls eine solche ausgestellt wurde) an den Verein herauszugeben.

§ 4

Rechte und Pflichten der Mitglieder

Jedes Vollmitglied und jedes Ehrenmitglied hat das Recht, an allen Veranstaltungen und Mitgliederversammlungen teilzunehmen und abzustimmen. Außerdem hat jedes volljährige Voll- oder Ehrenmitglied das Recht, zu wählen und gewählt zu werden.

Jugendliche Voll- oder Ehrenmitglieder können an Mitgliederversammlungen teilnehmen. Zu den in der Satzung genannten Organen können sie nicht gewählt werden.

Jedes Mitglied hat die Pflicht, das Ansehen des Vereins zu wahren, die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern und nach den Regeln der Satzung zu verfahren. Der Verein wird alles tun, um das Ansehen von Eintracht Frankfurt zu mehren und alles unterlassen, was dem Ansehen von Eintracht Frankfurt schadet. Die Mitglieder des Vereines unterlassen jegliches diskriminierende Verhalten jedweder Art, sei es rassistisch, anti-semitisch, sexistisch oder homophob. Dies gilt insbesondere auch für Sprechchöre und Gesänge, das Verwenden von einschlägiger Symbolik, das Tragen von einschlägiger Kleidung und das Veröffentlichen bzw. Posten entsprechender Einträge im Internet, insbesondere in Sozialen Netzwerken.

Mitglieder des Vereins beteiligen sich nicht an gewalttätigen Auseinandersetzungen.

Mitglieder haben nach Anmeldung zu einer Fahrt zu Heim- oder Auswärtsspielen alle anfallenden Kosten (z.B. Fahrt, Eintrittskarte etc.) zu entrichten. Ein Rücktritt von einer Fahrt ist nur bei Benennung einer Ersatzperson möglich. Über eine Kostenerstattung im Krankheitsfall entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen.

§ 5

Mitgliedsbeitrag

Der Verein erhebt einen jährlichen Mitgliedsbeitrag in Höhe von EUR 18,99. Die Höhe kann durch die Mitgliederversammlung geändert werden. Der Mitgliedsbeitrag ist jährlich im Voraus dem/der Beauftragten für Finanzen zu zahlen.

Von minderjährigen Mitgliedern sowie von Fördermitgliedern wird kein Mitgliedsbeitrag erhoben.

Wird ein Mitglied ausgeschlossen, oder scheidet aus anderem Grund aus, so verbleibt der im Voraus gezahlte Beitrag dem Verein.

§ 6

Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

In der Mitgliederversammlung hat jedes Voll- oder Ehrenmitglied eine Stimme. Eine Vertretung in der Stimmenabgabe ist unzulässig. Die Mitgliederversammlung ist aus- schließlich für folgende Angelegenheiten zuständig:

  • Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands
  • Entlastung des Vorstands
  • Wahl oder Abberufung der Vorstandsmitglieder; eine Wahl findet jedoch nur statt, wenn die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln ihrer Mitglieder dies beantragt
  • Wahl der Kassenprüfer
  • Festsetzung der Höhe und Fälligkeit von Mitgliedsbeiträgen
  • Beschlussfassung über die Beschwerde gegen eine Ausschlussentscheidung des Vorstands
  • Beschlussfassung über Satzungsänderung und die Auflösung des Vereins (mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder).

Zum ersten Vorstand des Vereins werden bestimmt:

  • Boris Schröder als Vorsitzender des Vorstandes und
  • Dr. Jens Christoph Tilse als stellvertretender Vorsitzender des Vorstandes.

§ 7

Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich in der ersten Jahreshälfte statt. Die Einberufung erfolgt unter Angabe des Zeitpunkts, des Ortes und der Tagesordnung durch Einladung in Textform oder Veröffentlichung in der Presse. Die Einladung muss mindestens vier Wochen vor dem Zeitpunkt erfolgen, an dem die Versammlung stattfinden soll. Bei schriftlicher Einladung ist die dem Vorstand zuletzt bekannte Anschrift oder E-Mail- Adresse maßgebend. Für die Rechtzeitigkeit der Einladung gilt das Datum der Veröffentlichung, das Mail-Absende-Datum oder das Datum der Aufgabe zur Post.

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes oder von seinem Vertreter geleitet. Bei Wahlen ist ein Wahlleiter zu wählen. Der Wahlleiter kann nicht in ein Vorstandsamt gewählt werden. Für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion wird die Versammlungsleitung dem Wahlleiter übertragen. Protokollführer ist der/die Beauftragte für Dokumentation und Öffentlichkeitsarbeit des Vereins. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter.

Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen.

Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der Erschienenen, es sei denn, Gesetz oder Satzung schreiben eine andere Stimmenmehrheit vor. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung; bei der Wahl der Vorstandsmitglieder sowie der Kassenprüfer ist bei Stimmengleichheit ein zweiter Wahlvorgang erforderlich. Ergibt der zweite Wahlvorgang nochmals Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem/der Beauftragten für Dokumentation und Öffentlichkeitsarbeit zu unterschreiben ist.

Jedes volljährige Voll- oder Ehrenmitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand in Textform beantragen, dass weitere Themen auf die Tagesordnung gesetzt werden. Später eingehende Anträge dürfen, soweit sie nicht Abänderungs- oder Gegenanträge zu einem bereits vorliegenden Antrag sind, als Dringlichkeitsanträge behandelt werden. Ein Dringlichkeitsantrag kann nur dann behandelt werden, wenn zuvor mindestens 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder die Zulassung dieses Antrages beschließen. Ein Antrag auf Satzungsänderung kann nicht Gegenstand eines Dringlichkeitsantrages sein.

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn mindestens 25 % der Mitglieder dies verlangen.

§ 8

Vorstand

Der satzungsmäßige Vorstand setzt sich zusammen aus dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter.

Die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass weitere Vorstandsmitglieder bestellt werden sollen.

Der/die Vorsitzende leitet den Verein nach Maßgabe der Satzung und des Vereinszwecks. Er/sie führt den Vorsitz bei Sitzungen und Versammlungen und koordiniert die Tätigkeiten der weiteren Vorstandsmitglieder.